RS Vfgh 1986/3/1 B349/85

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Veröffentlicht am 01.03.1986
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44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

ZivildienstG §2 Abs1
ZPO §72 Abs1
VfGG §19 Abs3 Z2 litd

Rechtssatz

ZivildienstG; keine Darlegung schwerer Gewissensnot; keine Verletzung des durch §2 Abs1 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung mangels Erfüllung der materiellen Voraussetzungen; bei Fehlen der materiellen Voraussetzungen ist es unerheblich, ob der Bescheid etwa unrichtig begründet ist; keine Verletzung im Gleichheitsrecht

ZPO §72 Abs1; VerfGG 1953 §35, §19 Abs3 Z2 litd; Zurückweisung eines neuerlichen Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen entschiedener Sache

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zivildienst, Bescheidbegründung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B349.1985

Dokumentnummer

JFR_10139699_85B00349_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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