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23/01 KonkursordnungNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Die beim exekutiven Verkauf einer Liegenschaft für deren bewegliches Inventar zu entrichtende, im Meistbot enthaltene Umsatzsteuer gehört zu den Kosten der Verwertung der Sondermasse, die gemäß § 49 Abs 1 KO das Vorrecht vor den Absonderungsgläubigern genießen (Hinweis: OGH SZ 59/85 und SZ 62/81; Schuhmacher, Sondermassekosten in der Meistbotsverteilung, JBl 1988, 440 mwN). Die Kosten des Masseverwalters im Zusammenhang mit der Verwertung der Sondermasse (einschließlich der bei der Versteigerung angefallenen Umsatzsteuer) gehören ohne Rücksicht auf einen der Sondermasse verschafften Nutzen zu den das Vorrecht genießenden Spezialmassekosten (Hinweis: OGH 25.2.1988, 7 Ob 714/87). Der Beschwerdeführer (hier Masseverwalter im Konkurs einer GmbH & Co KG) hätte somit - auf Grund der dargelegten Rechtslage mit Erfolg -
im Verteilungsverfahren beim Exekutionsgericht neben seinen sonstigen bei der Verwertung der Sondermasse entstandenen Kosten die beim Zuschlag angefallene
Umsatzsteuer geltend machen können. Es kam ihm somit in Form dieser Verfügungsmöglichkeit eine rechtliche Position zu, die dem Vorhandensein von Mitteln zur Bezahlung der geschuldeten Umsatzsteuer gleichzuhalten ist. Die Unterlassung der Ausschöpfung dieser Verfügungsmöglichkeit - wodurch die im Meistbot enthaltene Umsatzsteuer zur Verteilung an andere Gläubiger gelangte und daher uneinbringlich wurde - ist der Unterlassung der Abfuhr der Umsatzsteuer aus vorhandenen Mitteln, insbesondere vereinnahmten Entgelten, gleichzuhalten. Der Beschwerdeführer hat daher die ihn als Vertreter treffende Pflicht, für die Begleichung der Abgabenverbindlichkeiten zu sorgen, verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991150007.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.12.2009