RS Vwgh 1993/2/22 92/10/0431

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1993
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Index

L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Wien
L55059 Nationalpark Biosphärenpark Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §73 Abs2;
LSchV Döbling 1990;
NatSchG Wr 1984 §11 Abs5;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/21 91/03/0328 1

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung von Parteienanbringen ist grundsätzlich der Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend. Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt voraus, daß eine der Auslegung zugängliche Parteienerklärung vorliegt, und daß der Wille der Partei aus ihrem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann. (Hinweis: E 14.8.1991, 89/17/0174 und E 8.4.1992, 91/13/0123).

Schlagworte

Parteistellung Parteienantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100431.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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