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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §13 Abs8;Rechtssatz
Hat eine durch Aufforderung oder Naturverjüngung wiederbewaldete Fläche den Zustand des Gesichertseins iSd § 13 Abs 8 ForstG 1975 erreicht, so kann davon ausgegangen werden, daß die Verjüngung beendet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991100084.X02Im RIS seit
20.11.2000