RS Vwgh 1993/2/22 91/15/0123

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Veröffentlicht am 22.02.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

AbgÄG 1980;
BAO §80;
BAO §9 Abs1;
UStG 1972 §19 Abs2 idF 1980/563;
UStG 1972 §21 Abs1 idF 1980/563;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/15/0125

Rechtssatz

Die Umsatzsteuerschuld entsteht grundsätzlich mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen und sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind (§ 19 Abs 2 UStG 1972). Die Fälligkeit der geschuldeten Umsatzsteuervorauszahlungen tritt gemäß § 21 Abs 1 UStG 1972 (auch idF des Abgabenänderungsgesetzes 1980) ohne bescheidmäßige Festsetzung mit dem zehnten Tag des auf den Voranmeldungszeitraum (Kalendermonat) zweitfolgenden Kalendermonates ein. Eine haftungsrelevante Pflichtverletzung liegt bereits im Verstoß gegen die Verpflichtung zur Leistung der Umsatzsteuervorauszahlungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991150123.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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