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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgÄG 1980;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/15/0125Rechtssatz
Die Umsatzsteuerschuld entsteht grundsätzlich mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen und sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind (§ 19 Abs 2 UStG 1972). Die Fälligkeit der geschuldeten Umsatzsteuervorauszahlungen tritt gemäß § 21 Abs 1 UStG 1972 (auch idF des Abgabenänderungsgesetzes 1980) ohne bescheidmäßige Festsetzung mit dem zehnten Tag des auf den Voranmeldungszeitraum (Kalendermonat) zweitfolgenden Kalendermonates ein. Eine haftungsrelevante Pflichtverletzung liegt bereits im Verstoß gegen die Verpflichtung zur Leistung der Umsatzsteuervorauszahlungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991150123.X01Im RIS seit
03.04.2001