RS Vwgh 1993/2/22 92/15/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §19 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0044 E 5. Oktober 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Im Sinne der stRsp des VwGH ist ein Betrag dann zugeflossen, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150048.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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