RS Vwgh 1993/2/22 91/15/0065

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Veröffentlicht am 22.02.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/17/0035 E 13. November 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (Hinweis E 25.2.1983, 81/17/0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991150065.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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