Index
L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
B-VG Art15 Abs1 idF 1974/444;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt: am 22.3.1993 92/10/0407Rechtssatz
§ 1 Abs 1 und § 18 Abs 1 lit a des Vorarlberger Sittenpolizeigesetzes berufen die Verwaltungsbehörden nicht zu einer Entscheidung, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, weil die Verwaltungsbehörden danach menschliches Verhalten unter anderen Aspekten zu beurteilen haben als die Gerichte (etwa in einem Verfahren wegen Verstoßes gegen § 115 bzw § 267 StGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992100404.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017