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L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan KärntenNorm
ABGB §1452;Rechtssatz
Die verwaltungsrechtlichen Vorschriften des § 1 Abs 1 und des § 2 Z 2 Krnt GrundstücksteilungsG werden durch die zivilrechtlichen Normen betreffend die Ersitzung nicht berührt, sodaß erforderlichenfalls mit Hilfe der zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten die für eine Bewilligungsfähigkeit einer beabsichtigten Teilung erforderlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Größe eines betroffenen Grundstückes geschaffen werden müssen. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Erlassung diesbezüglicher Vorschriften des Verwaltungsrechtes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992050284.X01Im RIS seit
03.05.2001