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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19;Rechtssatz
Durch die Befolgung eines beim VwGH angefochtenen Ladungsbescheides (hier im Stellungsverfahren gem § 24 Abs 1 WehrG 1990) besteht in Ansehung dieses Bescheides keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr. Durch die Aufhebung dieses Bescheides würde keine Änderung in der Rechtsstellung des Bf eintreten (Hinweis B 7.9.1988, 88/18/0247). Insbesondere kommt eine zwangsweise Vorführung des Bf wegen seines Nichterscheinens nicht mehr in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992110260.X01Im RIS seit
20.11.2000