RS Vwgh 1993/2/23 92/11/0260

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §19;
VwGG §34 Abs1;
WehrG 1990 §24 Abs1;

Rechtssatz

Durch die Befolgung eines beim VwGH angefochtenen Ladungsbescheides (hier im Stellungsverfahren gem § 24 Abs 1 WehrG 1990) besteht in Ansehung dieses Bescheides keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr. Durch die Aufhebung dieses Bescheides würde keine Änderung in der Rechtsstellung des Bf eintreten (Hinweis B 7.9.1988, 88/18/0247). Insbesondere kommt eine zwangsweise Vorführung des Bf wegen seines Nichterscheinens nicht mehr in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110260.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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