RS Vwgh 1993/2/23 92/08/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt: am 23.2.1993 92/08/0220

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/08/29 90/02/0070 3

Stammrechtssatz

Wenn einer Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages, weshalb eine solche Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist (Hinweis E 19.9.1989, 89/08/0133).

Schlagworte

Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080193.X04

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten