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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt: am 23.2.1993 92/08/0220Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/08/29 90/02/0070 3Stammrechtssatz
Wenn einer Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages, weshalb eine solche Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist (Hinweis E 19.9.1989, 89/08/0133).
Schlagworte
Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten RechtsmittelantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080193.X04Im RIS seit
07.05.2001