RS Vwgh 1993/2/23 90/05/0206

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/18/0351 E 17. Februar 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Gewährung von Parteiengehör allein zur beabsichtigten Änderung eines erstinstanzlichen Spruches durch die Berufungsbehörde ist nicht vorgesehen, weil sich das Parteiengehör seinem Wesen nach auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens bezieht.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990050206.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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