RS Vwgh 1993/2/23 92/07/0180

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §27 Abs1 litg;

Rechtssatz

Daß die Deponie seit ihrer Rekultivierung "außer Betrieb" stehe, "sich in keinem benützungsfähigen Zustand" befinde, "nicht mehr zur Ablagerung von Aushubmaterial und Abräumematerial verwendet" werden könne, "womit der im Bescheid vom 12. August 1980 bewilligte Zweck endgültig weggefallen" sei, ändert nichts daran, daß eine Deponie eine Anlage ist (Hinweis zum Anlagenbegriff; E 8.10.1959, VwSlg 5070 A/1959; E 31.3.1992, 91/07/0080) und daß im Beschwerdefall diese Anlage oder wesentliche Teile derselben weder weggefallen noch zerstört wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992070180.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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