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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Daß die Deponie seit ihrer Rekultivierung "außer Betrieb" stehe, "sich in keinem benützungsfähigen Zustand" befinde, "nicht mehr zur Ablagerung von Aushubmaterial und Abräumematerial verwendet" werden könne, "womit der im Bescheid vom 12. August 1980 bewilligte Zweck endgültig weggefallen" sei, ändert nichts daran, daß eine Deponie eine Anlage ist (Hinweis zum Anlagenbegriff; E 8.10.1959, VwSlg 5070 A/1959; E 31.3.1992, 91/07/0080) und daß im Beschwerdefall diese Anlage oder wesentliche Teile derselben weder weggefallen noch zerstört wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992070180.X03Im RIS seit
12.11.2001