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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Besitzer einer Lenkerberechtigung ist nach dem Gesetz verpflichtet, bei Vorliegen objektiv begründeter Bedenken einer Aufforderung nach dem ersten Satz des § 75 Abs 2 KFG nachzukommen, auch wenn sie im subjektiv als unbegründet erscheint. Er hat jedenfalls durch seine Mitwirkung am Ermittlungsverfahren und durch die Entsprechung der Aufforderung die Möglichkeit, darzutun, daß diese Bedenken unbegründet sind. Daß dies mit Kosten und Mühen verbunden sein kann, ändert daran nichts, weil die Mitwirkung des Berechtigten zur Feststellung des Sachverhaltes unentbehrlich ist und bei einer Durchschnitsbetrachtung die Tragung der in rede stehenden Kosten auch zumutbar ist (Hinweis E 16.3.1985, 83/07/0300).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992110196.X04Im RIS seit
11.07.2001