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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §44 Abs1;Rechtssatz
Das zusätzlich in § 44 Abs 1 AVG normierte Beurkundungsgebot des § 62 Abs 2 AVG kann schon im Hinblick auf ein allfälliges Rechtsmittelverfahren nicht als bloße Formvorschrift angesehen werden, deren Mißachtung ohne Folge bliebe. Die Rechte der Partei sind vor allem durch die Bestimmung des § 62 Abs 3 AVG hinreichend gesichert, weil die Partei einen Anspruch auf Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung hat und somit auch dadurch die Einhaltung des Beurkundungsgebotes durchsetzen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990050192.X02Im RIS seit
20.11.2000