RS Vwgh 1993/2/23 92/08/0193

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §412 Abs1;
AVG §63 Abs3;
BSVG §182;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt: am 23.2.1993 92/08/0220

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/20 91/08/0080 1

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf die Gleichartigkeit der Regelung des § 412 Abs 1 zweiter Satz ASVG mit jener des § 63 Abs 3 AVG, wonach die Berufung unter anderem einen begründeten Berufungsantag zu enthalten hat, können für die Beurteilung der Frage, ob ein Einspruch einen begründeten Entscheidungsantrag enthält, die im Bereiche des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes von der Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgesichtspunkte herangezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080193.X01

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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