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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt: am 23.2.1993 92/08/0220Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/05/15 90/10/0214 2Stammrechtssatz
Damit eine Berufung die für einen begründeten Berufungsantrag wesentlichen Elemente enthält, ist es nicht erforderlich, daß die einzelnen Bestandteile als solche bezeichnet und entsprechend getrennt sind. Insbesondere besteht kein Erfordernis eines formellen Antrages
(Hinweis E 15.9.1987, 87/04/0020).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080193.X02Im RIS seit
07.05.2001