RS Vwgh 1993/2/23 92/07/0177

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 impl;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2363/52 B 25. November 1953 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist begrifflich nur möglich, wenn tatsächlich eine Frist versäumt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992070177.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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