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L94406 Krankenanstalt Spital SteiermarkNorm
ABGB §1486;Rechtssatz
Gebührenforderungen einer öffentlichen Krankenanstalt gegenüber Patienten sind öffentlich-rechtlicher Natur; sie sind im Verwaltungsweg geltend zu machen. Die Geltendmachung auf dem ordentlichen Zivilrechtsweg ist unzulässig. Daraus folgt zunächst die Nichtanwendbarkeit der Verjährungsbestimmungen des ABGB; die krankenanstalten-rechtlichen Regelungen enthalten bezüglich der in Rede stehenden Ansprüche keine Verjährungsbestimmungen. Eine analoge Anwendung der Verjährungsbestimmungen des ABGB auf öffentlich-rechtliche Ansprüche, hinsichtlich derer eine Verjährung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, wird von beiden Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtssprechung abgelehnt (Hinweis E 10.3.1972, 1747/70, E 25.11.1987, 86/09/0067).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110006.X01Im RIS seit
11.07.2001