RS Vwgh 1993/2/23 93/11/0006

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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Index

L94406 Krankenanstalt Spital Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1486;
ABGB §7;
KAG Stmk 1957 §42;
VwRallg;

Rechtssatz

Gebührenforderungen einer öffentlichen Krankenanstalt gegenüber Patienten sind öffentlich-rechtlicher Natur; sie sind im Verwaltungsweg geltend zu machen. Die Geltendmachung auf dem ordentlichen Zivilrechtsweg ist unzulässig. Daraus folgt zunächst die Nichtanwendbarkeit der Verjährungsbestimmungen des ABGB; die krankenanstalten-rechtlichen Regelungen enthalten bezüglich der in Rede stehenden Ansprüche keine Verjährungsbestimmungen. Eine analoge Anwendung der Verjährungsbestimmungen des ABGB auf öffentlich-rechtliche Ansprüche, hinsichtlich derer eine Verjährung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, wird von beiden Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtssprechung abgelehnt (Hinweis E 10.3.1972, 1747/70, E 25.11.1987, 86/09/0067).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110006.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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