Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1934 §125 Abs1;Rechtssatz
§ 125 Abs 1 WRG 1934 und § 142 Abs 1 WRG 1959 sehen einen Fortbestand für "bereits bestehende Wasserbenutzungen" vor. Daraus ergibt sich, daß Wasserbenutzungen nur in der Art und Weise, wie sie zum Zeitpunkt des Inkraftttretens des § 125 Abs 1 WRG 1934 bzw des § 142 Abs 1 WRG 1959 ausgeübt wurden, von diesen Bestimmungen erfaßt sind; bei einer wesentlichen Änderung, insbesondere in den zur Wasserbenutzung dienenden Anlagen, kann nicht mehr von einer "bereits bestehenden Wasserbenutzung" iSd angeführten Gesetzesbestimmungen gesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992070153.X03Im RIS seit
12.11.2001