RS Vwgh 1993/2/23 90/08/0137

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §17 Abs2;
ASVG §17 Abs3;
ASVG §17 Abs4;
ASVG §17 Abs6;
ASVG §17 Abs7;

Rechtssatz

Das Recht auf freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für eine Versicherungslücke endet nicht schon dadurch, daß eine neue (kurzfristige) Pflichtversicherung begonnen wird, weshalb der Beginn der - nach dem neuerlichen Ausscheiden aus dieser Pflichtversicherung - beantragten Weiterversicherung durchaus auch dann in den Zeitraum VOR der letzten Pflichtversicherung fallen kann, wenn noch keine 120 Versicherungsmonate vorliegen. Voraussetzung dafür ist allerdings, daß vom seinerzeitigen (ersten) Ausscheiden aus der Pflichtversicherung bis zur Antragstellung nach dem neuerlichen (zweiten) Ausscheiden aus der Pflichtversicherung noch nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990080137.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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