RS Vwgh 1993/2/23 92/11/0197

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §64 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/16 92/11/0060 4

Stammrechtssatz

§ 64 Abs 5 KFG knüpft den Beginn der Jahresfrist einzig und allein an die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet. Daher ist auch beim Erwerb einer ausländischen Lenkerberechtigung nach der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich gem § 64 Abs 5 KFG 1967 ein Lenken von Kraftfahrzeugen in Österreich auf Grund der ausländischen Lenkerberechtigung nur im Zeitraum eines Jahres, gerechnet ab der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes, zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110197.X04

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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