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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §64 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/06/16 92/11/0060 4Stammrechtssatz
§ 64 Abs 5 KFG knüpft den Beginn der Jahresfrist einzig und allein an die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet. Daher ist auch beim Erwerb einer ausländischen Lenkerberechtigung nach der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich gem § 64 Abs 5 KFG 1967 ein Lenken von Kraftfahrzeugen in Österreich auf Grund der ausländischen Lenkerberechtigung nur im Zeitraum eines Jahres, gerechnet ab der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes, zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992110197.X04Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
15.10.2009