RS Vwgh 1993/2/23 92/08/0254

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §410 Abs1 Z7;
ASVG §69 Abs1;
ASVG §69 Abs6;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Dienstnehmer aufgrund von nicht "zu Ungebühr" entrichteten Dienstnehmerbeiträgen iSd § 69 Abs 1 ASVG keinen Rückforderungsanspruch nach § 69 Abs 6 ASVG (Hinweis E 7.4.1992, 87/08/0086), ist er dadurch in keinem Recht verletzt, daß der Versicherungsträger und die belangte Behörde durch die Übernahme des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides seinen Antrag auf Rückerstattung von Dienstnehmerbeiträgen nicht abgewiesen, sondern angesichts des Erfordernisses einer solchen Entscheidung - unzulässige Feststellungsbescheide erlassen haben.

Schlagworte

Rechtsverletzung sonstige FälleInhalt der BerufungsentscheidungAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080254.X04

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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