RS Vwgh 1993/2/23 91/08/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1993
beobachten
merken

Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §946;
ABGB §947;
SHG Wr 1973 §10 Abs1;
SHG Wr 1973 §26 Abs1;

Rechtssatz

Wurde vom Sozialhilfeempfänger einer dritten Person gegenüber mit Notariatsakt hinsichtlich von Liegenschaftsanteilen ein Schenkungsversprechen abgegeben, so ist dieser - insbesondere in Ermangelung einer Fristsetzung zur Annahme - bis zur formgültigen Annahme dieses Schenkungsversprechens an dieses gebunden und kann daher ohne Verletzung vertraglicher Verpflichtungen nicht mehr von diesem Schenkungsversprechen Abstand nehmen. Mit Annahme der Schenkung durch den Geschenknehmer ist diese aber iSd § 946 ABGB unwiderruflich geworden, sofern nicht einer der gesetzlichen Widerrufsgründe vorliegt (§§ 947 ff ABGB), sodaß trotz des grundbücherlich eingetragenen Eigentumsrechtes des Sozalhilfeempfängers eine Verfügbarkeit (Verwertbarkeit) der Liegenschaftsanteile nicht mehr gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991080142.X03

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten