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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27;Rechtssatz
Ist eine vor dem 1. Juli 1990 erteilte Deponiebewilligung - sofern sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht als erloschen anzusehen ist - gem § 31d Abs 2 WRG nunmehr als Bewilligung nach § 31b WRG anzusehen, so folgt daraus, daß im Fall der weiterhin aufrechten Deponiebewilligung diese seit 1. Juli 1990 nicht mehr als Wasserbenutzungsrecht gem § 32 WRG anzusehen ist, daher auch § 32 Abs 6 dieses Gesetzes nicht anwendbar ist, sodaß in weiterer Folge auch die im § 27 WRG geregelten Erlöschenstatbestände nicht Platz greifen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992070180.X01Im RIS seit
12.11.2001