RS Vwgh 1993/2/23 90/05/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1993
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/23 91/05/0060 3 (hier ist § 118 Abs 8 NÖ BauO 1976 betroffen)

Stammrechtssatz

Die Präklusionsfolgen des § 42 AVG betreffen auch rechtzeitig erhobene Einwendungen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchen Rechten sich die Partei durch das Bauvorhaben verletzt erachtet.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990050206.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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