RS Vwgh 1993/2/23 93/11/0005

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein
44 Zivildienst

Norm

AVG §68 Abs1;
WehrG 1990 §15 Abs1;
WehrG 1990 §23 Abs2;
WehrG 1990 §24 Abs8;
ZDG 1986 §2 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/20 92/11/0220 2 (hier: Die Zivildienstbehörde hat bei Vorliegen einer Erklärung gem § 2 Abs 1 ZDG zu beurteilen, ob der Betreffende iSd § 2 Abs 1 ZDG "tauglich" zum Wehrdienst befunden wurde.)

Stammrechtssatz

Wurde jemand von der Stellungskommission iSd

§ 23 Abs 2 WehrG 1990 für tauglich befunden, so ist, solange dieser Beschluß aufrecht ist, von der damit bindend festgestellten Tauglichkeit des Bf, ungeachtet der Möglichkeit der Stellung eines Antrages nach § 24 Abs 8 WehrG 1990, auszugehen (Hinweis E 3.4.1990, 89/11/0290).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110005.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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