RS Vwgh 1993/2/23 93/11/0025

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Nachstehende Beschwerden wurden im gleichen Sinne erledigt: am 23.2.1993 93/11/0026, 93/11/0027, 93/11/0028, 93/11/0029, 93/11/0030, 93/11/0031;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/06/12 92/18/0190 1

Stammrechtssatz

Besteht in einer Verwaltungsangelegenheit keine Pflicht der Beh zur Entscheidung (mehr), dann kann diese auch nicht durch eine Säumigkeit verletzt werden, was zur Folge hat, daß in einem solchen Fall einer auf Art 132 B-VG iVm § 27 VwGG gestützten Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht die Berechtigung zur Erhebung mangelt.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110025.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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