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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §41;Rechtssatz
Dem Umstand, daß in einer Kundmachung das Erlöschen der Deponiebewilligung festgestellt wird, kommt keine rechtserhebliche Bedeutung zu, entfaltet doch eine derartige Formulierung in einer bloß eine Verhandlung anberaumenden Ankündigung keine normative Wirkung.
Schlagworte
VwRallg7 Rechtsbehelf ÜbereignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992070180.X02Im RIS seit
12.11.2001