RS Vwgh 1993/2/23 92/07/0180

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §41;
WRG 1959 §27;

Rechtssatz

Dem Umstand, daß in einer Kundmachung das Erlöschen der Deponiebewilligung festgestellt wird, kommt keine rechtserhebliche Bedeutung zu, entfaltet doch eine derartige Formulierung in einer bloß eine Verhandlung anberaumenden Ankündigung keine normative Wirkung.

Schlagworte

VwRallg7 Rechtsbehelf Übereignung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992070180.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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