RS Vwgh 1993/2/23 92/05/0297

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich
L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Oberösterreich

Norm

AWG OÖ 1990 §2 Abs7 Z3;
AWG OÖ 1990 §2 Abs7;

Rechtssatz

Da Aushubmaterial nicht zu den Hausabfällen, sperrigen Abfällen oder Kompostierabfällen gehört, ist es angesichts der demonstrativen Aufzählung der sonstigen Abfälle im § 2 Abs 7 OÖ AWG 1990 und der ausdrücklichen Erwähnung von "natürlichem Bodenmaterial" im § 2 Abs 7 Z 3 OÖ AWG 1990 zu den sonstigen Abfällen zu zählen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992050297.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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