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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
In ihrer als Einspruch bezeichneten Vorstellung führten die Bf aus, sie könnten die Errichtung des Kindergartens bzw "Bauhofes" auf dem genannten Grundstück auf keinen Fall ertragen. Da sie unmittelbare Anrainer seien und auch Fremdenzimmer besäßen, seien sie gegen das gegenständliche Bauvorhaben. Sie ersuchten um Mitteilung, wo sich der Kinderspielplatz, der bei einem derartigen Bauvorhaben vorhanden sein müsse, befinde. Es sei auch in der Niederschrift nicht festgehalten, wo die Zubringung und Abholung der Kinder erfolge. Gem § 61 Abs 1 NÖ GdO 1973 hat eine Vorstellung einen begründeten Antrag zu enthalten. Im vorliegenden Fall ist die Gemeindeaufsichtsbehörde im angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen, daß die von den Bf erhobene Vorstellung einen begründeten Antrag nicht enthält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992050264.X01Im RIS seit
20.11.2000