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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die von der belangten Behörde erstmals im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Ansicht, es liege deshalb keine Schenkung vor, weil die vom Bf vorgelegte Urkunde (hier: Notariatsakt über ein Schenkungsversprechen) zur Dartuung seines Tatsachenvorbringens nicht ausreichend, eine Annahme des Schenkungsversprechens aber nicht aktenkundig sei, war für den Beschwerdeführer "überraschend"; sie verstieß damit gegen das auch im Verwaltungsverfahren anerkannte "Überraschungsverbot", das heißt das Verbot, daß die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die den Parteien nicht bekannt waren (Hinweis E 11.12.1986, 86/06/0205, E 25.2.1988, 84/06/0249; E 29.2.1988, 87/10/0011). Nimmt die belangte Behörde die vom Bf vorgelegte Urkunde nicht als ausreichenden Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptungen an, ist sie verpflichtet, weitere Erhebungen in Richtung der von ihr als fehlend angesehenen Tatbestandselemente vorzunehmen (Hinweis E 3.10.1990, 90/02/0117).
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991080142.X01Im RIS seit
13.07.2001