RS Vwgh 1993/2/23 91/08/0142

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
SHG Wr 1973 §26 Abs1;
SHG Wr 1973 §57 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die von der belangten Behörde erstmals im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Ansicht, es liege deshalb keine Schenkung vor, weil die vom Bf vorgelegte Urkunde (hier: Notariatsakt über ein Schenkungsversprechen) zur Dartuung seines Tatsachenvorbringens nicht ausreichend, eine Annahme des Schenkungsversprechens aber nicht aktenkundig sei, war für den Beschwerdeführer "überraschend"; sie verstieß damit gegen das auch im Verwaltungsverfahren anerkannte "Überraschungsverbot", das heißt das Verbot, daß die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die den Parteien nicht bekannt waren (Hinweis E 11.12.1986, 86/06/0205, E 25.2.1988, 84/06/0249; E 29.2.1988, 87/10/0011). Nimmt die belangte Behörde die vom Bf vorgelegte Urkunde nicht als ausreichenden Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptungen an, ist sie verpflichtet, weitere Erhebungen in Richtung der von ihr als fehlend angesehenen Tatbestandselemente vorzunehmen (Hinweis E 3.10.1990, 90/02/0117).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991080142.X01

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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