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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/06/0034 B 31. Oktober 1985 RS 1Stammrechtssatz
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde ist, dass die Behörde (bis zur Einbringung der Beschwerde) überhaupt nicht - und nicht etwa nur nach Ablauf der 6-monatigen Frist - entschieden hat (Hinweis E 12.9.1968, 1452/67).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992110256.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.02.2011