RS Vwgh 1993/2/23 92/07/0101

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §44 Abs3;
WRG 1959 §109 Abs2;
WRG 1959 §17;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/07/0200

Rechtssatz

§ 109 Abs 2 WRG stellt auf den "Abschluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz" ab. Das Wasserrechtsgesetz selbst enthält keine ausdrückliche Regelung, wann eine mündliche Verhandlung abgeschlossen ist. Aus § 44 Abs 3 AVG läßt sich ableiten, daß wesentliche Kriterien für den Schluß einer Verhandlung jedenfalls die Aufnahme der zulässigen Vorbringen aller Beteiligten sowie die Beendigung der Beweisaufnahme darstellen. Hätte die Wasserrechtsbehörde die Verhandlung vertagen und nach Projektsergänzung unter Bedachtnahme auf die Vorschriften der §§ 103 ff WRG eine neuerliche mündliche Wasserrechtsverhandlung anberaumen müssen, so war zum Zeitpunkt des Ansuchens um wasserrechtliche Bewilligung die mündliche Verhandlung über das (widerstreitende) Projekt in erster Instanz noch nicht abgeschlossen. Das Konsensansuchen wäre daher als der bereits in Behandlung genommenen Bewerbung widerstreitend (§ 109 Abs 2 WRG) zu berücksichtigen gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992070101.X01

Im RIS seit

21.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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