RS Vwgh 1993/2/23 93/11/0021

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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Index

21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §68 Abs1;
GmbHG §15;
WehrG 1990 §32 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Den entscheidenden Grund für die Verneinung eines Befreiungsgrundes iSd § 36 Abs 2 Z 2 WehrG 1990 bildet die Tatsache der mangelnden Bedachtnahme des Bf bei der Gestaltung seiner wirtschaftlichen Angelegenheiten auf die zu erwartende Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes. Der Bf war zu 25 Prozent an einer GmbH beteiligt, leitete diesen Betrieb und behauptete, daß eine Ersatzkraft nur schwer angelernt werden könne. Daß der Bf später zum Geschäftsführer dieser Gesellschaft bestellt wurde, bildet bloß einen für die rechtliche Beurteilung der rechtskräftig entschiedenen Hauptsache unerheblichen Nebenumstand, weil dadurch nur eine andere Grundlage für die ohnedies schon früher faktisch ausgeübte Leitung des Unternehmens geschaffen wurde.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110021.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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