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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §412 Abs1;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt: am 23.2.1993 92/08/0220Rechtssatz
Eine allenfalls unklare Begründung einer Berufung kann nicht mit dem Fehlen einer solchen gleichgesetzt werden. Die belangte Behörde hat vielmehr auf eine entsprechende Klärung durch den Bf zu dringen und eine Sachentscheidung zu treffen.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080193.X05Im RIS seit
07.05.2001