RS Vwgh 1993/2/23 90/07/0015

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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Index

L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §16 Abs3;
GSLG Tir §21 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter "Erklärungen" iSd § 21 Abs 2 Tir GSLG, die sowohl den Erklärenden als auch den Rechtsnachfolger binden, können nur solche mit rechtsgestaltender Wirkung verstanden werden (Hinweis E 15.12.1992, 90/07/0135). Das Vorbringen in der Verhandlung über die Berufung gegen einen Bescheid über die Einräumung eines Bringungsrechtes, gegen die Abschrankung eines Weges keinen Einwand zu erheben, ist als eine auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtete Willenserklärung zu werten. Diese Erklärung ist insofern rechtsgestaltend, als sie den ursprünglichen Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechts dahin modifiziert, daß dieser die Bringungsrechtseinräumung unter der Auflage einer näher bezeichneten Abschrankung umfassen kann. Eine derartige Erklärung bedarf keiner korrespondierenden Willenserklärung Dritter, stellt doch das Gesetz selbst ausschließlich darauf ab, daß die Erklärung "vor der Agrarbehörde" abgegeben wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990070015.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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