TE Vfgh Beschluss 2004/4/19 B476/04

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Veröffentlicht am 19.04.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 As 2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des Mag. H W-S, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. L S, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30. Jänner 2004,

Zlen. UVS-05/K/29/146/2004 und UVS-05/V/29/148/2004, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30. Jänner 2004, Zlen. UVS-05/K/29/146/2004 und UVS-05/V/29/148/2004, wurde der Berufung des Antragstellers gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 11. November 2003, Zlen. MA 67-PA-632351/3/4 und MA 67-PA-633969/3/2, mit welchem in zwei Fällen über den Antragsteller wegen Übertretung des §1 Abs3 Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974 idgF, eine Geldstrafe in der Höhe von (jeweils) € 35,- verhängt wurde, keine Folge gegeben.

In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird - ohne jegliche Begründung - der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Der Antragsteller hat es verabsäumt, auszuführen, wodurch ihm bei sofortigem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde.

Er ist somit seiner Verpflichtung zur Konkretisierung seiner Interessenlage, die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entscheidend ist, nicht nachgekommen. Dem Verfassungsgerichtshof ist es daher nicht möglich, die gemäß §85 Abs2 VfGG notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" vorzunehmen.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß §85 Abs2 VfGG keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B476.2004

Dokumentnummer

JFT_09959581_04B00476_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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