TE Vfgh Erkenntnis 2008/12/11 A5/07

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Veröffentlicht am 11.12.2008
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Index

L2 Dienstrecht
L2001 Personalvertretung

Norm

B-VG Art137 / Liquidierungsklage
Oö Gemeinde-PersonalvertretungsG §33, §37
Oö Landes-GehaltsG §13b
ZPO §393
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 393 heute
  2. ZPO § 393 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 393 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Leitsatz

Zwischenerkenntnis über die Zulässigkeit einer Klage und das Bestehendes Anspruchs eines Bediensteten der Landeshauptstadt Linz aufAuszahlung der einbehaltenen Personalvertretungsumlage dem Grundenach zu Recht; kein Vorliegen eines Einhebungsbeschlusses derDienststellenversammlung in einem bestimmten Zeitraum

Spruch

Der Anspruch der klagenden Partei auf Ersatz jener Beträge, die von der Landeshauptstadt Linz zwischen dem 21. Februar 2003 und dem 4. Mai 2006 einbehalten wurden, besteht dem Grunde nach zu Recht.

Die Entscheidung über die Prozesskosten wird dem Enderkenntnis vorbehalten.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Kläger steht in einem öffentlich-rechtlichenrömisch eins. 1. Der Kläger steht in einem öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: die beklagte Partei); er ist im Bezirksverwaltungsamt des Magistrates Linz beschäftigt. Mit der vorliegenden Klage gemäß Art137 B-VG begehrt er die Auszahlung der - von 1991 bis 2006 - von seinem Gehalt eingehobenen Personalvertretungsumlage (in der Höhe von EUR 958,65 s. A.). Im Einzelnen wird in der Klage ausgeführt:

"I. Sachverhalt:

...

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 forderte ich die Personalabteilung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz auf, die bisher von meinem Bezug abgezogenen Beträge für die Personalvertretungsumlage rückwirkend seit dem Jahr 1991 zurückzuerstatten und die Personalvertretungsumlage in Zukunft nicht mehr von meinem Gehalt abzuziehen. Dies deshalb, da für den Abzug der Personalvertretungsumlage die Rechtsgrundlage fehlt. Daraufhin wurde ich mit Schreiben vom 6. Februar 2006 von der Personalabteilung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz darauf hingewiesen, dass die Rechtsgrundlage in §33 des OÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1991 zu finden wäre.

Dieser Mitteilung bin ich mit meinem Antwortschreiben vom 21. Februar 2006 entgegengetreten, mit welchem ich schlüssig dartun konnte, dass der Rechtsauffassung seitens der Behörde nicht zu folgen ist. Nach Urgenz meinerseits erging in weiterer Folge ein mit 11. Juli 2006 datiertes und namens des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates gefertigtes Schreiben an mich, in welchem mitgeteilt wird, dass zuständig für die Entscheidung über den gegenständlichen Antrag gem. §37 Abs1 OÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz der Stadtsenat sei. In meiner Eingabe vom 28. Juli 2006 habe ich mein Begehren auf Erlassung eines Feststellungsbescheides bekräftigt. ...

Mit Bescheid vom 16. August 2006 wies der Magistrat Linz meinen Antrag auf Feststellung wegen Unzuständigkeit zurück. Als Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Personalvertretungsumlage um keinen Gehaltsbestandteil handle. Bei der Einhebung der Personalvertretungsumlage komme der Dienstbehörde lediglich die Rolle eines 'Inkassanten' zu, zumal es sich bei der Personalvertretungsumlage um einen Pflichtbeitrag zu einer gesetzlichen Interessensvertretung handle (Verweis auf VwGH vom 5. August 1992, 91/13/0104). Der von mir gestellte Antrag sei daher bei der in §37 OÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz normierten Aufsichtsbehörde - somit des Stadtsenates - zu stellen. Gegen diesen Bescheid habe ich fristgerecht Berufung erhoben. Mit meiner Berufung vom 1. September 2006 habe ich die Erlassung eines Feststellungsbescheides beantragt, welcher über die Unrechtmäßigkeit der Einbehaltung der Personalvertretungsumlage absprechen sollte. Die Berufungsbehörde hat jedoch meine Berufung abgewiesen und die Unzuständigkeit des Magistrates Linz bestätigt.

Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass die Einbehaltung und monatliche Abführung der Personalvertretungsumlage nicht als dienst- oder besoldungsrechtliche Angelegenheit im Sinne des §51 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz (StL 1992) angesehen werden kann. Da die Rechtsordnung somit keine Möglichkeit bietet, den begehrten Betrag im Verwaltungsweg einzufordern, also einen Bescheid über die Gebührlichkeit des Anspruches zu erwirken, steht mir der Klagsweg

nach Art137 B-VG ... offen. Dies wird auch von der Berufungsbehörde

in ihrem Bescheid vom 25. Oktober 2006 in Punkt 3.6. ausdrücklich festgehalten.

...

II. Klagslegitimation: römisch II. Klagslegitimation:

Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes ist, wie bereits oben ausgeführt, nach Artikel 137 B-VG gegeben, weil weder die ordentlichen Gerichte zuständig sind, da mein Rückforderungs- und Feststellungsbegehren im öffentlichen Recht wurzelt, noch ein Verwaltungsweg vorgesehen ist.

III. Rechtliche Beurteilung: römisch III. Rechtliche Beurteilung:

Die klagende Partei fordert die von ihrem Gehalt abgezogene Personalvertretungsumlage rückwirkend bis zum Jahr 1991, dem Jahr des Inkrafttretens des OÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes.

Die in diesem Zusammenhang einschlägige Norm ist §33 OÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1991, ...

Die in §33 OÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz geforderte Dienststellenversammlung wurde bis zum 18. September 2006 niemals einberufen bzw. abgehalten. Der vom Gesetz geforderte Beschluss der Dienststellenversammlung lag bis zu diesem Datum nicht vor. Somit steht außer Zweifel, dass die [Einbehaltung der] Beträge hinsichtlich der Personalvertretungsumlage ohne Rechtsgrundlage erfolgt ist und der klagenden Partei deren Rückersatz zusteht.

Dieser rechtswidrige Zustand sollte dann mit der Dienststellenversammlung vom 18. September 2006 saniert werden. In dieser Versammlung sollte rückwirkend vom 01. Jänner 1992 bis einschließlich April 2006 ein Beschluss über die Abführung der Personalvertretungsumlage gefasst werden. Dieser Beschluss kam jedoch nicht rechtswirksam zustande. Er leidet an dem zunächst formalen Aufhebungsgrund gemäß §39 Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, da die Dienststellenversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen wurde. Weiters wurde für die rückwirkende Einhebung der Personalvertretungsumlage keine Mehrheit erzielt. ...

IV. Klagstitel: römisch IV. Klagstitel:

Die beklagte Partei ist zur Rückzahlung der von ihr einbehaltenen Beträge bezüglich der Personalvertretungsumlage verpflichtet, da deren Einhebung ohne Rechtsgrundlage erfolgt ist. Die beklagte Partei ist daher zu Unrecht bereichert und demnach zur Rückzahlung verpflichtet. ...

V. Urteilsbegehren: römisch fünf. Urteilsbegehren:

Da die Zahlung trotz Aufforderung nicht geleistet wurde, beantrage ich die Fällung des

Erkenntnisses,

die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 958,65 samt 4 % Zinsen seit Klagseinbringung sowie die Kosten dieses Rechtsstreites gemäß §19a RAO zu Handen des Klagsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen."

2. Die beklagte Partei hat die Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie mit näherer Begründung den Antrag stellt, die Klage zurückzuweisen, in eventu das Klagebegehren, soweit es den Zeitraum 1991 bis Februar 2003 und Mai 2006 bis Dezember 2006 betrifft, abzuweisen. Im Einzelnen wird dem Vorbringen des Klägers Folgendes entgegen gehalten:

"Zu I. Sachverhalt "Zu römisch eins. Sachverhalt

Der [vom Kläger] in seiner Klage dargestellte Sachverhalt ist im Wesentlichen richtig wiedergegeben und wird, soweit in den nachstehenden Ausführungen nichts Gegenteiliges vorgebracht wird, auch nicht bestritten.

Zu II. Klagslegitimation Zu römisch II. Klagslegitimation

Unter Bezugnahme auf die Berufungsentscheidung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 25.10.2006 wird in der Klage vorgebracht, dass die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gegeben sei, da für das Rückforderungs- und Feststellungsbegehren kein Verwaltungsweg vorgesehen sei und auch kein ordentliches Gericht zuständig wäre.

Die [vom Kläger] geltend gemachte Legitimation greift zu kurz und ist unseres Erachtens auch nicht gegeben.

Außer Streit gestellt wird, dass mit der vorliegenden Klage ein vermögensrechtlicher öffentlich-rechtlicher Anspruch gegen die Stadt Linz geltend gemacht wird und eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung darüber nicht gegeben ist.

Zuzuordnen ist der geltend gemachte Anspruch jedoch nicht dem Dienst- oder Besoldungsrecht[,] sondern der Rechtsmaterie des Personalvertretungsrechts, welches der Oö. Landesgesetzgeber für die Oö. Gemeindebediensteten im Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (Oö. G-PVG), LGBl. Nr. 86/1991 idgF, näher geregelt hat. Zuzuordnen ist der geltend gemachte Anspruch jedoch nicht dem Dienst- oder Besoldungsrecht[,] sondern der Rechtsmaterie des Personalvertretungsrechts, welches der Oö. Landesgesetzgeber für die Oö. Gemeindebediensteten im Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (Oö. G-PVG), Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 1991, idgF, näher geregelt hat.

Unseres Erachtens sieht dieses Gesetz sehr wohl die Möglichkeit vor, die Rechtmäßigkeit der Einbehaltung der PV-Umlage auf dem Verwaltungsrechtsweg abklären zu lassen.

§37 Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz ...

Nach dieser Bestimmung ist es dem einzelnen Bediensteten möglich, die Rechtmäßigkeit der Einbehaltung der PV-Umlage überprüfen zu lassen. Im Rahmen des auf Antrag eines Bediensteten oder amtswegig durchzuführenden Verfahrens hat die Aufsichtsbehörde über die Gebührlichkeit der Einbehaltung zu entscheiden und die Personalvertretung im Falle einer unrechtmäßigen Beschlussfassung zur Rückzahlung der eingegangenen Beträge aufzufordern.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass [der Kläger] in seiner Stellungnahme vom 28.7.2006 im Zuge des von der Dienstbehörde eingeräumten Parteiengehörs einer Weiterleitung an die zuständige Aufsichtsbehörde widersprach und weiterhin auf eine Entscheidung der Dienstbehörde bestand.

Würde man die im Oö. G-PVG normierte Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde verneinen, hätte dies zur Folge, dass die Stadt Linz, als der vom Gesetz vorgesehene 'Inkassant', für die an die Personalvertretung abgeführten Beiträge einzustehen hätte und die an die Bediensteten rückerstatteten Beträge weder im ordentlichen Rechtsweg (da es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handelt) noch über eine Liquidierungsklage nach Art137 B-VG (mangels klagbarer Passivlegitimation der Personalvertretung bzw. des Personalvertretungsfonds) zurückverlangen könnte.

Eine Zulassung der Klage würde aber auch in die gesetzlich normierte Rechtsbeziehung zwischen Dienstnehmerinnen und Personalvertretung eingreifen, ohne dass die Rechtspersonen 'Personalvertretung' bzw. 'Personalvertretungsfonds' ihre im Oö. G-PVG normierten Parteirechte wahrnehmen könnten.

Die Prozessvoraussetzung des fehlenden Verwaltungsrechtsweges gem. Art137 B-VG ist daher nicht gegeben.

Zu III. Rechtliche Beurteilung: Zu römisch III. Rechtliche Beurteilung:

[Der Kläger] bringt vor, dass die Einbehaltung der in §33 Oö. G-PVG geregelten PV-Umlage ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei, da kein gültiger Beschluss der Dienststellenversammlung vorläge.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Streitgegenständlich ist in diesem Verfahren allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Einbehaltung der Umlage durch den Dienstgeber. Es ist somit (lediglich) zu beurteilen, ob es für die Einbehaltung der Umlage eine gesetzliche Deckung gibt. Diese ist gegeben und findet sich in §33 Abs2 Oö. G-PVG. ...

Dass der Landesgesetzgeber in dieser Bestimmung keine besondere materielle Prüfpflicht für die Dienstbehörde normiert hat, scheint verständlich, da er für diese Aufgabe, wie bereits in Punkt II. dargestellt, die in §37 geregelte Aufsichtbehörde vorgesehen hat. Dass der Landesgesetzgeber in dieser Bestimmung keine besondere materielle Prüfpflicht für die Dienstbehörde normiert hat, scheint verständlich, da er für diese Aufgabe, wie bereits in Punkt römisch II. dargestellt, die in §37 geregelte Aufsichtbehörde vorgesehen hat.

Wenn wie im vorliegenden Fall, die Personalvertretung bei der Dienstbehörde geltend macht, dass ein ordnungsgemäßer Einbehaltungsbeschluss vorhanden ist, hat dies die Dienstbehörde zur Kenntnis zu nehmen.

Das Vorbringen [des Klägers], dass der Einbehaltung kein gültiger Beschluss der Dienststellenversammlung zu Grunde liegt, ist allein von der Aufsichtsbehörde zu beurteilen und kann in einem Verfahren nach Art137 B-VG nicht geklärt werden.

Art 137 B-VG enthält nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lediglich eine suppletorische Zuständigkeit, hat aber nicht den Sinn, neben bereits bestehenden Zuständigkeiten eine konkurrierende Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes einzuführen oder jene abzuändern (VfSlg. 11.395/1987 mit Hinweis auf die mit VfSlg. 3287/1957 beginnende Rechtsprechung). Artikel 137, B-VG enthält nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lediglich eine suppletorische Zuständigkeit, hat aber nicht den Sinn, neben bereits bestehenden Zuständigkeiten eine konkurrierende Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes einzuführen oder jene abzuändern (VfSlg. 11.395/1987 mit Hinweis auf die mit VfSlg. 3287/1957 beginnende Rechtsprechung).

Wie schon unter Punkt I. vorgebracht, sind unseres Erachtens die Voraussetzungen des Art137 B-VG für eine Entscheidung über den Klagsanspruch nicht gegeben. Über den geltend gemachten Anspruch ist durch Bescheid der Aufsichtsbehörde zu entscheiden. Wie schon unter Punkt römisch eins. vorgebracht, sind unseres Erachtens die Voraussetzungen des Art137 B-VG für eine Entscheidung über den Klagsanspruch nicht gegeben. Über den geltend gemachten Anspruch ist durch Bescheid der Aufsichtsbehörde zu entscheiden.

...

Zu IV. Klagstitel: Zu römisch IV. Klagstitel:

Der Stadt Linz ist nicht ersichtlich, wie sie zu Unrecht bereichert sein sollte. Die von den Organen der Personalvertretung beschlossene Umlage wurde gemäß §33 Abs2 Oö. G-PVG von den Bezügen einbehalten und an die PV abgeführt.

Eine unrechtmäßige Bereicherung wird daher bestritten.

Eine unrechtmäßige Bereicherung könnte allenfalls bei einer Stattgebung des Klagebegehrens [beim Kläger] eintreten. Es kann nämlich davon ausgegangen werden, dass dieser Leistungen aus dem für die Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie für die Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zweckgewidmeten Personalvertretungsfonds bezogen hat.

Nicht bestritten werden die Höhe der einzelnen [vom Kläger] geltend gemachten Beträge, wohl aber die Geltendmachung der Beträge der Jahre 1991 bis Februar 2003 sowie der Beträge von Mai 2006 bis Dezember 2006.

§2 Abs2 iVm §86 Abs1 des für das Dienstrecht der Beamten und Beamtinnen maßgebenden Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes (Oö. StGBG 2002), LGBl. Nr. 50/2002 idgF., verweist hinsichtlich der besoldungsrechtlichen Bestimmungen auf das Oö. Landesgehaltsgesetz (Oö. LGG), LGBl. Nr. 8/1956 idgF. §2 Abs2 in Verbindung mit §86 Abs1 des für das Dienstrecht der Beamten und Beamtinnen maßgebenden Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes (Oö. StGBG 2002), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2002, idgF., verweist hinsichtlich der besoldungsrechtlichen Bestimmungen auf das Oö. Landesgehaltsgesetz (Oö. LGG), Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1956, idgF.

Sollten daher die geltend gemachten Ansprüche als besoldungsrechtliche Ansprüche angesehen werden, so ist dem Begehren §13 b LGG entgegenzuhalten. Diese Bestimmung lautet:

...

Ausgehend von seiner erstmaligen Aufforderung zur Überweisung der einbehaltenen Beträge am 21.2.2006, besteht für die Geltendmachung der vor dem 21.2.2003 einbehaltenen Beträge (in Summe € 637,83) kein Rechtsanspruch mehr.

Hinsichtlich der für den Zeitraum Mai 2006 bis Dezember 2006 geltend gemachten Beträge darf auf die dem Akt angeschlossene Stellungnahme (samt den beigelegten Unterlagen) der Personalvertretung verwiesen werden. Daraus geht hervor, dass am 18.9.2006 in der Dienststelle [des Klägers] die Einhebung einer PV-Umlage in der Höhe von 0,25 % ab 4.5.2006 formell beschlossen wurde.

Auch für diese Beträge (€ 7,06 pro Monat, in Summe € 56,48) besteht kein Rechtsanspruch.

Sollte daher die Klage zulässig sein, was wie eingangs bestritten wird, ist der Forderung [des Klägers] hinsichtlich dieser Beträge (€ 637,83 und € 56,48) nicht stattzugeben.

Hinsichtlich der behaupteten fehlerhaften Beschlussfassung bzw. der nicht ordnungsgemäßen Einberufung ist auf die Ausführungen im vorigen Punkt III. zu verweisen. Diese Vorbringen sind an die Aufsichtsbehörde heranzutragen und können nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein." Hinsichtlich der behaupteten fehlerhaften Beschlussfassung bzw. der nicht ordnungsgemäßen Einberufung ist auf die Ausführungen im vorigen Punkt römisch III. zu verweisen. Diese Vorbringen sind an die Aufsichtsbehörde heranzutragen und können nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein."

II. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Landesgesetzes vom 24. Mai 1991 über die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden und der Gemeindeverbände in Oberösterreich (Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz - Oö. G-PVG), LGBl. 86/1991 idF LGBl. 13/2006 lauten:römisch II. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Landesgesetzes vom 24. Mai 1991 über die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden und der Gemeindeverbände in Oberösterreich (Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz - Oö. G-PVG), Landesgesetzblatt 86 aus 1991, in der Fassung Landesgesetzblatt 13 aus 2006, lauten:

"§33

Personalvertretungsumlage

  1. (1)Absatz einsIn Gemeinden, in denen ein Dienststellenausschuß eingerichtet ist, kann zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Bediensteten eine Personalvertretungsumlage in der Höhe bis zu 0,25 v.H. des Dienst(Monats-)bezuges einschließlich der Sonderzahlungen mit Ausnahme der Haushaltszulage eingehoben werden. Der Beschluß darüber ist von der Dienststellenversammlung zu fassen.

  1. (2)Absatz 2Die Umlagen sind durch den Dienstgeber von den Bezügen einzubehalten und bei jeder Bezugsauszahlung an den zuständigen Personalvertretungsfonds abzuführen.

§37

Aufsicht über die Personalvertretung

  1. (1)Absatz einsDer Gemeindevorstand (Stadtrat, Stadtsenat) hat als Aufsichtsbehörde die Aufsicht über die Rechtsperson Personalvertretung (§3 Abs5) zu führen. Die Aufsichtsbehörde wird auf Antrag oder von Amts wegen tätig. Zur Antragstellung an die Aufsichtsbehörde ist jede(r) Bedienstete berechtigt, für den (die) das betreffende Organ der Personalvertretung zuständig ist.

  1. (2)Absatz 2Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen dieses Landesgesetzes widersprechen, aufzuheben und im Übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen. Kommt ein Organ der Personalvertretung seinen Pflichten nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde es auffordern, unverzüglich, jedenfalls aber binnen 14 Tagen, tätig zu werden.

  1. (3)Absatz 3Die Aufsichtsbehörde hat ein Organ der Personalvertretung aufzulösen bzw. der Funktion zu entheben, wenn es seine Pflichten gröblich verletzt.

  1. (4)Absatz 4Auf das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde sind die Bestimmungen des AVG 1950 anzuwenden.

  1. (5)Absatz 5Gegen die Entscheidung des Gemeindevorstandes ist die Berufung an den Gemeinderat zulässig.

  1. (6)Absatz 6Gegen die Entscheidung gemäß Abs5 kann auch in Städten mit eigenem Statut Vorstellung (§102 der O. ö. Gemeindeordnung 1990 bzw. jeweils §67 der Statute für die Städte Linz, Steyr und Wels 1980) erhoben werden."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf Grund des diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Klagsvorbringens sowie der dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Akten ist im Wesentlichen von folgendem maßgeblichen Sachverhalt auszugehen:

Die beklagte Partei hat (u.a.) in dem vom Kläger relevierten Zeitraum (1991 bis 2006) von dessen Bezug eine Personalvertretungsumlage einbehalten und an die Personalvertretung abgeführt (vgl. §33 Abs2 Oö. G-PVG). Der Antrag des Klägers auf Rückerstattung und Feststellung der Unzulässigkeit der Einbehaltung der Personalvertretungsumlage wurde von der Dienstbehörde wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Da es sich bei der Personalvertretungsumlage um keinen Gehaltsbestandteil handle, bestehe auch keine materielle Prüfbefugnis der Dienstbehörde. Nach dem eindeutigen Wortlaut des §33 Abs2 Oö. G-PVG komme der Dienstbehörde hinsichtlich der Personalvertretungsumlage nämlich nur die Rolle eines Inkassanten zu. Für Streitigkeiten iZm. der Pflicht zur Entrichtung einer Personalvertretungsumlage sei gemäß §37 Oö. G-PVG der Stadtsenat zuständig. Die beklagte Partei hat (u.a.) in dem vom Kläger relevierten Zeitraum (1991 bis 2006) von dessen Bezug eine Personalvertretungsumlage einbehalten und an die Personalvertretung abgeführt vergleiche §33 Abs2 Oö. G-PVG). Der Antrag des Klägers auf Rückerstattung und Feststellung der Unzulässigkeit der Einbehaltung der Personalvertretungsumlage wurde von der Dienstbehörde wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Da es sich bei der Personalvertretungsumlage um keinen Gehaltsbestandteil handle, bestehe auch keine materielle Prüfbefugnis der Dienstbehörde. Nach dem eindeutigen Wortlaut des §33 Abs2 Oö. G-PVG komme der Dienstbehörde hinsichtlich der Personalvertretungsumlage nämlich nur die Rolle eines Inkassanten zu. Für Streitigkeiten iZm. der Pflicht zur Entrichtung einer Personalvertretungsumlage sei gemäß §37 Oö. G-PVG der Stadtsenat zuständig.

2. Gemäß Art137 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche zu erkennen, die gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden oder Gemeindeverbände erhoben werden, sofern sie weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind. Es handelt sich um eine subsidiäre Zuständigkeit, die nur dann gegeben ist, wenn über den umstrittenen vermögensrechtlichen Anspruch weder ein Gericht noch eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat.

Die Klage ist zulässig. Dem Kläger gebührt auf Grund seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur beklagten Partei ein Bezug, der hinsichtlich seiner Höhe ziffernmäßig feststeht. Von diesem Bezug behält die beklagte Partei einen Teil im Ausmaß der Personalvertretungsumlage ein. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Auszahlung der einbehaltenen Teile seiner Bezüge. Der Anspruch auf die Ausbezahlung der Bezüge ist öffentlich-rechtlicher Natur. Über ihn ist nicht im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden. Der klagsweise geltend gemachte Anspruch ist aber auch nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen, weil keine gesetzliche Bestimmung besteht, die in solchen Fällen eine Verwaltungsbehörde zur Entscheidung beruft.

Der Anspruch kann daher gemäß Art137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden, da nicht die Frage der Gebührlichkeit, sondern die Auszahlung des ziffernmäßig feststehenden Bezuges begehrt wird (zB VfSlg. 3259/1957, 5732/1968, 6198/1970, 14.618/1996, 17.535/2005).

3. Der Kläger begründet seinen Anspruch gegen die Landeshauptstadt Linz damit, dass sie die Personalvertretungsumlage durch Abzug von seinen ihm zustehenden Bezügen eingehoben habe, obwohl die Voraussetzungen für deren Einhebung nicht gegeben seien, da kein Beschluss der Dienststellenversammlung nach §33 Abs1 Oö. G-PVG vorliege. Mit diesem Vorbringen ist der Kläger im Recht.

Gemäß §33 Abs2 Oö. G-PVG hat der Dienstgeber die Personalvertretungsumlage von den Bezügen der Dienstnehmer einzubehalten und bei jeder Bezugsauszahlung an den zuständigen Personalvertretungsfonds abzuführen. Voraussetzung für die Einbehaltung der Umlage von den Bezügen ist jedoch ein entsprechender Beschluss der Dienststellenversammlung darüber, ob und in welcher Höhe eine Personalvertretungsumlage einzuheben ist (§33 Abs1 letzter Satz leg.cit.). Auch wenn, wie die beklagte Partei vorbringt, diese Bestimmung keine „materielle Prüfpflicht für die Dienstbehörde“ normiert, die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Dienststellenversammlung auf Einhebung der Umlage zu überprüfen - diese Befugnis kommt nur der Aufsichtsbehörde gemäß §37 Oö. G-PVG zu -, ist die Dienstbehörde jedoch erst dann berechtigt, die Einbehaltung der Umlage durch Abzug vom Bezug vorzunehmen, wenn sie von einem Einhebungsbeschluss der Dienststellenversammlung Kenntnis erlangt. Auf Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes, den entsprechenden Beschluss, auf Grund dessen sie die Umlage einbehalten hat, vorzulegen, wurde von der beklagten Partei lediglich das Protokoll der Dienststellenversammlung vom 18. September 2006 vorgelegt; aus diesem ergibt sich jedoch, dass für die Einhebung der Personalvertretungsumlage bis 4. Mai 2006 kein Einhebungsbeschluss vorlag. Die Einbehaltung der Personalvertretungsumlage durch die Dienstbehörde erfolgte daher bis zu diesem Zeitpunkt ohne die gesetzlich vorgesehene Grundlage und war daher rechtswidrig (vgl. VfSlg. 9477/1982). Gemäß §33 Abs2 Oö. G-PVG hat der Dienstgeber die Personalvertretungsumlage von den Bezügen der Dienstnehmer einzubehalten und bei jeder Bezugsauszahlung an den zuständigen Personalvertretungsfonds abzuführen. Voraussetzung für die Einbehaltung der Umlage von den Bezügen ist jedoch ein entsprechender Beschluss der Dienststellenversammlung darüber, ob und in welcher Höhe eine Personalvertretungsumlage einzuheben ist (§33 Abs1 letzter Satz leg.cit.). Auch wenn, wie die beklagte Partei vorbringt, diese Bestimmung keine „materielle Prüfpflicht für die Dienstbehörde“ normiert, die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Dienststellenversammlung auf Einhebung der Umlage zu überprüfen - diese Befugnis kommt nur der Aufsichtsbehörde gemäß §37 Oö. G-PVG zu -, ist die Dienstbehörde jedoch erst dann berechtigt, die Einbehaltung der Umlage durch Abzug vom Bezug vorzunehmen, wenn sie von einem Einhebungsbeschluss der Dienststellenversammlung Kenntnis erlangt. Auf Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes, den entsprechenden Beschluss, auf Grund dessen sie die Umlage einbehalten hat, vorzulegen, wurde von der beklagten Partei lediglich das Protokoll der Dienststellenversammlung vom 18. September 2006 vorgelegt; aus diesem ergibt sich jedoch, dass für die Einhebung der Personalvertretungsumlage bis 4. Mai 2006 kein Einhebungsbeschluss vorlag. Die Einbehaltung der Personalvertretungsumlage durch die Dienstbehörde erfolgte daher bis zu diesem Zeitpunkt ohne die gesetzlich vorgesehene Grundlage und war daher rechtswidrig vergleiche VfSlg. 9477/1982).

4. Hinsichtlich der Höhe der Klagsforderung ist Folgendes zu bemerken:

Die beklagte Partei hat unter Hinweis auf den gemäß §2 Abs2 iVm §86 Abs1 des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz - Oö. StGBG 2002, LGBl. 50/2002 idF LGBl. 73/2008, anzuwendenden §13b des Oö. Landesgehaltsgesetz - Oö. LGG, LGBl. 8/1956 idF LGBl. 56/2007 geltend gemacht, dass die vor dem 21. Februar 2003 gelegenen Ansprüche verjährt seien und für den Zeitraum von Mai 2006 bis Dezember 2006 ein Beschluss der Dienststellenversammlung über die Einhebung der Personalvertretungsumlage vorliege, sodass auch für diesen Zeitraum die Einbehaltung der Umlage rechtmäßig sei. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt die Auffassung vertreten, dass die Verjährung keine allgemeine, der österreichischen Rechtsordnung zugehörige Institution ist und im öffentlichen Recht nur dort zur Anwendung kommt, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (vgl. zB VfSlg. 6337/1970, 7617/1975, 7735/1976, 8043/1977, 10.889/1986, 12.197/1989). Das Oö. LGG enthält im §13b ausdrücklich eine solche Bestimmung; sie ist auf das vorliegende Anspruchsbegehren anzuwenden, da der Kläger die Auszahlung seines ihm aus dem Dienstverhältnis zustehenden Bezuges ohne Einbehaltung der Personalvertretungsumlage begehrt. Dieser von der beklagten Partei vorgebrachten Einrede der Verjährung hat der Kläger nicht widersprochen. Es sind daher die Beträge, die vor dem 21. Februar 2003 eingehoben worden sind, bei der Klagsforderung gemäß §13b Abs1 Oö. LGG nicht zu berücksichtigen. Die beklagte Partei hat unter Hinweis auf den gemäß §2 Abs2 in Verbindung mit §86 Abs1 des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz - Oö. StGBG 2002, Landesgesetzblatt 50 aus 2002, in der Fassung Landesgesetzblatt 73 aus 2008,, anzuwendenden §13b des Oö. Landesgehaltsgesetz - Oö. LGG, Landesgesetzblatt 8 aus 1956, in der Fassung Landesgesetzblatt 56 aus 2007, geltend gemacht, dass die vor dem 21. Februar 2003 gelegenen Ansprüche verjährt seien und für den Zeitraum von Mai 2006 bis Dezember 2006 ein Beschluss der Dienststellenversammlung über die Einhebung der Personalvertretungsumlage vorliege, sodass auch für diesen Zeitraum die Einbehaltung der Umlage rechtmäßig sei. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt die Auffassung vertreten, dass die Verjährung keine allgemeine, der österreichischen Rechtsordnung zugehörige Institution ist und im öffentlichen Recht nur dort zur Anwendung kommt, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht vergleiche zB VfSlg. 6337/1970, 7617/1975, 7735/1976, 8043/1977, 10.889/1986, 12.197/1989). Das Oö. LGG enthält im §13b ausdrücklich eine solche Bestimmung; sie ist auf das vorliegende Anspruchsbegehren anzuwenden, da der Kläger die Auszahlung seines ihm aus dem Dienstverhältnis zustehenden Bezuges ohne Einbehaltung der Personalvertretungsumlage begehrt. Dieser von der beklagten Partei vorgebrachten Einrede der Verjährung hat der Kläger nicht widersprochen. Es sind daher die Beträge, die vor dem 21. Februar 2003 eingehoben worden sind, bei der Klagsforderung gemäß §13b Abs1 Oö. LGG nicht zu berücksichtigen.

Weiters sind jene Beträge, die ab dem 4. Mai 2006 eingehoben wurden, bei der Forderung nicht zu berücksichtigen, weil ab diesem Zeitpunkt die beklagte Partei davon ausgehen konnte, dass der Einhebung ein entsprechender Beschluss der Dienststellenversammlung zu Grunde liegt. Soweit der Kläger das rechtmäßige Zustandekommen des Beschlusses der Dienststellenversammlung vom 18. September 2006 in Zweifel zieht, ändert dies nichts an der Legitimation der beklagten Partei - bis zu einer allfälligen Aufhebung dieses Beschlusses durch die Aufsichtsbehörde (§37 Oö. G-PVG) - die Personalvertretungsumlage einzuheben.

Damit steht fest, dass dem Kläger der Klagsanspruch gegen die Landeshauptstadt Linz hinsichtlich der zwischen dem 21. Februar 2003 und dem 4. Mai 2006 eingehobenen Beträge dem Grunde nach zu Recht zusteht. Der Stand des Verfahrens lässt eine Entscheidung über die Höhe des zu ersetzenden Betrages derzeit nicht zu. Mit Zwischenerkenntnis konnte jedoch die vorhin genannte Feststellung getroffen werden (§393 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG). Damit steht fest, dass dem Kläger der Klagsanspruch gegen die Landeshauptstadt Linz hinsichtlich der zwischen dem 21. Februar 2003 und dem 4. Mai 2006 eingehobenen Beträge dem Grunde nach zu Recht zusteht. Der Stand des Verfahrens lässt eine Entscheidung über die Höhe des zu ersetzenden Betrages derzeit nicht zu. Mit Zwischenerkenntnis konnte jedoch die vorhin genannte Feststellung getroffen werden (§393 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG).

Die Parteien werden zur Frage der Höhe des Anspruches - insbesondere zur Frage der Fälligkeit der Beträge für Februar 2003 und Mai 2006 - Schriftsätze, allenfalls mit den zur Beurteilung nötigen weiteren Unterlagen einzubringen haben.

5. Die Entscheidung über den Kostenersatzanspruch gemäß §41 VfGG bleibt dem Enderkenntnis vorbehalten (§§52 Abs2, 393 Abs4 ZPO).

6. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Personalvertretung, VfGH / Klagen, Verjährung, Dienstrecht, Bezüge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:A5.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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