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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §73;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/04/29 92/13/0094 1Stammrechtssatz
Nach dem klaren und keiner weiteren Auslegung mehr zugänglichen Wortlaut des § 73 BAO kommt es allein auf den Zeitpunkt an, in dem ein anderes als das bisher zuständige Finanzamt von den sachverhaltsbezogenen Umständen Kenntnis erlangt, die seine Zuständigkeit begründen. Es kommmt also weder auf den Zeitpunkt an, in dem das die Zuständigkeit beeinflussende Ereignis selbst eintritt, noch auf den Zeitpunkt, in dem das bisher örtlich zuständige Finanzamt von einem solchen Umstand Kenntnis erlangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991130200.X04Im RIS seit
20.11.2000