RS Vwgh 1993/2/24 92/02/0329

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/01/0341 E 8. März 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Der bloße Hinweis in der Berufung auf das bisherige Vorbringen der Partei im erstinstanzlichen Verfahren stellt keinen begründeten Berufungsantrag dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020329.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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