RS Vwgh 1993/2/24 92/02/0255

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Veröffentlicht am 24.02.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Fehlen der Bezeichnung des bekämpften Bescheides bzw dessen völlig unrichtige Bezeichnung stellt einen nicht verbesserbaren, inhaltlichen Mangel dar, der zur sofortigen Zurückweisung der Berufung zu führen hat (Hinweis E 4.2.1992, 92/11/0023). Eine derart mangelhafte Berufung ist daher auch keiner Verbesserung iSd § 13 Abs 3 AVG zugänglich. (Das ist aber hier nicht der Fall. Der Beschuldigte gab eindeutig zu erkennen, daß ihm ein Straferkenntnis einer bestimmten Behörde mit einem bestimmten Datum und einem bestimmten Inhalt zugestellt worden ist; lediglich die Geschäftszahl des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde in der Berufung nicht angeführt.)

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020255.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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