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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Das Fehlen der Bezeichnung des bekämpften Bescheides bzw dessen völlig unrichtige Bezeichnung stellt einen nicht verbesserbaren, inhaltlichen Mangel dar, der zur sofortigen Zurückweisung der Berufung zu führen hat (Hinweis E 4.2.1992, 92/11/0023). Eine derart mangelhafte Berufung ist daher auch keiner Verbesserung iSd § 13 Abs 3 AVG zugänglich. (Das ist aber hier nicht der Fall. Der Beschuldigte gab eindeutig zu erkennen, daß ihm ein Straferkenntnis einer bestimmten Behörde mit einem bestimmten Datum und einem bestimmten Inhalt zugestellt worden ist; lediglich die Geschäftszahl des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde in der Berufung nicht angeführt.)
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992020255.X01Im RIS seit
11.07.2001