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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art129a Abs1 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/09/23 91/03/0317 1Stammrechtssatz
Zufolge der Übergangsbestimmung des Art XII Abs 1 des Bundesgesetzes BGBl 452/1992 sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiterzuführen. Dem steht nicht entgegen, daß das Verfahren über ein Konzessionsansuchen bereits am 1.1.1991 - dem, Zeitpunkt des Inkrafttretens der B-VGNov 1988, BGBl 685, die unter anderem Bestimmungen über die Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern enthält - anhängig war, weil Art IX Abs 2 der B-VGNov 1988, wonach am 1.1.1991 anhängige Verfahren, die in diesem Bundesverfassungsgesetz geregelte Angelegenheiten betreffen, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind, sich nur auf jene am 1.1.1991 anhängige Verfahren bezieht, die Angelegenheiten betreffen, über die die unabhängigen Verwaltungssenate bereits unmittelbar auf Grund dieser Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle zu erkennen haben, sich jedoch nicht auch auf am 1.1.1991 anhängige Verfahren erstreckt, die Angelegenheiten betreffen, die im Sinne des Art 129a Abs 1 Z 3 B-VG nach dem 1.1.1991 durch ein Bundesgesetz den unabhängigen Verwaltungssenaten zugewiesen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993030008.X01Im RIS seit
11.07.2001