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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktRechtssatz
Tir. GVG; Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zum Erwerb von Liegenschaftsanteilen gemäß §4 Abs1 und §6 Abs1 litc; keine willkürliche oder denkunmögliche Annahme, daß der Bf. (Erwerber) einerseits mangels eigener Wirtschaftsgebäude, andererseits mangels Zustimmung der Mehrheitseigentümer zur Selbstbewirtschaftung nicht in der Lage sein werde; keine Verletzung im Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung; keine Verletzung im Recht auf Liegenschaftserwerbsfreiheit
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung, Erwerbsausübungsfreiheit, LiegenschaftserwerbsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B166.1983Dokumentnummer
JFR_10139696_83B00166_01