RS Vwgh 1993/2/24 93/02/0016

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Veröffentlicht am 24.02.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §33a;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/09/26 91/09/0101 1 (hier: Zurückweisung einer Berufung als verspätet)

Stammrechtssatz

Der im § 33a VwGG verwendete Begriff "Verwaltungsstrafsache" schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (Hinweis B 25.2.1985, 84/10/0237, VwSlg 11682 A/1985). Die Zurückweisung einer Berufung wegen Unzulässigkeit ist eine derartige verfahrensrechtliche Entscheidung.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020016.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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