Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1991/09/26 91/09/0101 1 (hier: Zurückweisung einer Berufung als verspätet)Stammrechtssatz
Der im § 33a VwGG verwendete Begriff "Verwaltungsstrafsache" schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (Hinweis B 25.2.1985, 84/10/0237, VwSlg 11682 A/1985). Die Zurückweisung einer Berufung wegen Unzulässigkeit ist eine derartige verfahrensrechtliche Entscheidung.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020016.X01Im RIS seit
11.07.2001