RS Vwgh 1993/2/24 91/13/0198

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Veröffentlicht am 24.02.1993
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §39 Abs2 Z6;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Eine Verhandlung vor dem VwGH kann nicht dazu dienen, eine Klärung des Sachverhaltes herbeizuführen, da der Gerichtshof den von der Behörde angenommenen Sachverhalt anhand der Akten des Verwaltungsverfahrens zu beurteilen hat.

Schlagworte

Sachverhalt SachverhaltsfeststellungAngenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130198.X07

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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