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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §285 Abs3;Rechtssatz
Wird die Berufungsentscheidung mündlich verkündet, hat die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung klar zum Ausdruck zu bringen, WIE der Senat über die Berufung entschieden hat. Der Hinweis darauf, DAß die Berufungsentscheidung nach Schluß der Beratung verkündet wurde, entspricht diesem Erfordernis nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991130149.X03Im RIS seit
20.11.2000