RS Vwgh 1993/2/24 91/13/0149

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Veröffentlicht am 24.02.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §285 Abs3;
BAO §287 Abs4;

Rechtssatz

Wird die Berufungsentscheidung mündlich verkündet, hat die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung klar zum Ausdruck zu bringen, WIE der Senat über die Berufung entschieden hat. Der Hinweis darauf, DAß die Berufungsentscheidung nach Schluß der Beratung verkündet wurde, entspricht diesem Erfordernis nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130149.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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