RS Vwgh 1993/2/24 92/02/0255

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Veröffentlicht am 24.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Allein das Fehlen des Aktenzeichens des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in der Berufung schadet nicht.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020255.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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