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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §97 Abs5;Rechtssatz
Hat der Beschuldigte lediglich zwei Verstöße gegen Haltverbote und Parkverbote begangen, so darf in Verbindung mit den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (unterdurchschnittliches Einkommen, Vermögenslosigkeit und Sorgepflicht für ein Kind) und dem Umstand, daß ihm die Begehung der Verwaltungsübertretung des § 97 Abs 5 iVm § 99 Abs 4 lit i StVO nur in der Schuldform der Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, die Strafe nicht mit 70 vH der Höchststrafe bemessen werden.
Schlagworte
Geldstrafe und Arreststrafe Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992020313.X02Im RIS seit
12.06.2001