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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Ist dem Einspruch des Besch, auf den er in seiner Berufung verweist, ohne weiteres zu entnehmen, aus welchen - rechtlichen - Gründen er eine Bestrafung für ungerechtfertig hält, genügt der Hinweis auf diese rechtliche Argumentation (Auslegung des Begriffes "Verwendung", Dauerdelikt) für einen begründeten Berufungsantrag (Hinweis E 11.12.1984, 82/05/0114).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992020329.X01Im RIS seit
20.11.2000