RS Vwgh 1993/2/24 92/02/0329

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Ist dem Einspruch des Besch, auf den er in seiner Berufung verweist, ohne weiteres zu entnehmen, aus welchen - rechtlichen - Gründen er eine Bestrafung für ungerechtfertig hält, genügt der Hinweis auf diese rechtliche Argumentation (Auslegung des Begriffes "Verwendung", Dauerdelikt) für einen begründeten Berufungsantrag (Hinweis E 11.12.1984, 82/05/0114).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020329.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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